Hilfen für Menschen in seelischen Krisen in der Vorderpfalz
Hilfen für Menschen in seelischen              Krisen in der Vorderpfalz

Krisentelefon

0800-220 330 0

Für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige im Rhein-Pfalz-Kreis, Landkreis Bad Dürkheim sowie den Städten Ludwigshafen, Frankenthal, Speyer und Neustadt an der Weinstraße.

Berufliche Rehabilitation

Menschen, die länger als sechs Monate erkranken oder dauerhaft gefährdet sind zu erkranken, können einen Anspruch auf Hilfen zur beruflichen Rehabilitation in deutschsprachigen Ländern stellen. Die Erkrankungen können körperlicher, geistiger und seelischer Art sein. Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen die Arbeitsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen.

Gesetzliche Regelung

Sozialgesetzbuch IX

In der Bundesrepublik Deutschland wird im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) die Wiedereingliederung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben geregelt:

  • Medizinische Rehabilitation (§§ 26–32 SGB IX)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33–43 SGB IX)
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44–54 SGB IX)

             für Schwerbehinderte:

  • Integrationsfachdienste (§§ 109–115 SGB IX)
  • Integrationsprojekte (§§ 132–135 SGB IX)
  • Werkstätten für Behinderte (§§ 136–144 SGB IX)

Sozialgesetzbuch III

Hier wiederholen sich die Leistungsansprüche. Aus den Rechtsansprüchen des SGB IX sind hier die Leistungen zu Kannbestimmungen heruntergestuft.

Sozialgesetzbuch XII

Wer länger als 6 Monate weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann und somit erwerbsunfähig ist, erhält Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII, sofern nicht ein anderer Rehaträger zuständig ist. Damit hat er Anspruch auf Eingliederungshilfe, auch wenn sein Einkommen und Vermögen über den Anspruchsvorausetzungen des SGB XII liegen. § 54 SGB IX bestimmt die Leistungen, die neben den Leistungen der § 26, § 33, § 41 und § 55 SGB IX erbracht werden.

Leistungsträger

Zuständig für die Leistungen ist einer der unten genannten Leistungsträger:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn mindestens 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt wurde).
  • Bundesagentur für Arbeit .
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen
  • Träger der Kriegsopferversorgung, Kriegsopferfürsorge und des Rechts auf soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Sozialhilfe (zuständig, wenn bei den anderen Träger kein Anspruch besteht).

Behinderte, die Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende = Hartz IV) erhalten und somit mindestens 3 Stunden erwerbsfähig sind bekommen zwar Unterhalt von den Arbeitsgemeinschaften bzw. Sozialämtern der "Options"-Kommunen; Rehabilitationsträger für die Teilhabe am Arbeitsleben ist aber die Arbeitsagentur (§ 6a SGB IX). Sie stellt den Rehabilitationsbedarf fest und macht einen Eingliederungsvorschlag.

Antragsstellung und Zuständigkeit

Rehabilitationsleistungen sind in der Bundesrepublik Deutschland entweder direkt an einen der oben genannten Rehabilitationssträger oder bei einer gemeinsamen Servicestelle der Reha-Träger zu stellen. Diese Beratungsstellen sind im jeweiligen Landkreis eingerichtet. Das kann irgendeine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger sein. Sie sollen informieren, bei der Antragstellung Unterstützung leisten und den Antrag dem Reha-Träger zuleiten.

Zuständigkeits- und Genehmigungsverfahren

Ist bei einem Rehabilitationsträger ein Antrag auf Rehabilitation eingegangen, prüft er innerhalb von 2 Wochen ob er zuständig ist.

  • Ist er zuständig, muss er innerhalb 3 Wochen entscheiden, sofern kein Gutachten eingeholt werden muss. Ist ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehaträger unverzüglich einen Sachverständigen. Dieser erstellt innerhalb von 2 Wochen das Gutachten. Nach Vorliegen des Gutachtens hat der Reha-Träger innerhalb 2 Wochen zu entscheiden.
  • Ist der Reha-Träger nicht zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Reha-Träger weiter. Dieser muss den Antrag bearbeiten. Sollte dieser Reha-Träger auch nicht zuständig sein, muss dieser klären von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen entschieden wird.

Kriterien der Antragsentscheidung

Die Verantwortlichkeit richtet sich nach verschiedenen Kriterien, u.a. nach der Dauer der Beitragszahlung in die Sozialkassen. Der Antragsteller hat das Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe. Die beruflichen Entscheidungen müssen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechen und sollten wohnortnahe Umsetzungsmöglichkeiten beinhalten. Im Gegenzug hat sich der Antragsteller zur Mitwirkungspflicht zu verpflichten. Ob er die Fähigkeiten und Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation mitbringt, wird durch verschiedene gutachterliche Verfahren unterstützt. Es besteht aber grundsätzlich ein Widerspruchsrecht seitens des Antragstellers.

Beanspruchbare Leistungen

Die Träger können im Rahmen ihres Bewilligungsverfahrens folgende Leistungen erbringen

  • Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • Hilfen zur Berufsvorbereitung und Praktika
  • Hilfen zur beruflichen Ausbildung, Anpassung und Weiterbildung
  • Existenzgründerzuschüsse
  • sonstige Hilfen (z. B. Kraftfahrzeughilfen)
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen an den Arbeitgeber (Ausbildungs- oder Eingliederungszuschüsse)

Quelle: Wikipedia

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