Menschen, die länger als sechs Monate erkranken oder dauerhaft gefährdet sind zu erkranken, können einen Anspruch auf Hilfen zur beruflichen Rehabilitation in deutschsprachigen Ländern stellen. Die Erkrankungen können körperlicher, geistiger und seelischer Art sein. Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen die Arbeitsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen.
Gesetzliche Regelung
Sozialgesetzbuch IX
In der Bundesrepublik Deutschland wird im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) die Wiedereingliederung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben geregelt:
für Schwerbehinderte:
Sozialgesetzbuch III
Hier wiederholen sich die Leistungsansprüche. Aus den Rechtsansprüchen des SGB IX sind hier die Leistungen zu Kannbestimmungen heruntergestuft.
Sozialgesetzbuch XII
Wer länger als 6 Monate weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann und somit erwerbsunfähig ist, erhält Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII, sofern nicht ein anderer Rehaträger zuständig ist. Damit hat er Anspruch auf Eingliederungshilfe, auch wenn sein Einkommen und Vermögen über den Anspruchsvorausetzungen des SGB XII liegen. § 54 SGB IX bestimmt die Leistungen, die neben den Leistungen der § 26, § 33, § 41 und § 55 SGB IX erbracht werden.
Leistungsträger
Zuständig für die Leistungen ist einer der unten genannten Leistungsträger:
Behinderte, die Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende = Hartz IV) erhalten und somit mindestens 3 Stunden erwerbsfähig sind bekommen zwar Unterhalt von den Arbeitsgemeinschaften bzw. Sozialämtern der "Options"-Kommunen; Rehabilitationsträger für die Teilhabe am Arbeitsleben ist aber die Arbeitsagentur (§ 6a SGB IX). Sie stellt den Rehabilitationsbedarf fest und macht einen Eingliederungsvorschlag.
Antragsstellung und Zuständigkeit
Rehabilitationsleistungen sind in der Bundesrepublik Deutschland entweder direkt an einen der oben genannten Rehabilitationssträger oder bei einer gemeinsamen Servicestelle der Reha-Träger zu stellen. Diese Beratungsstellen sind im jeweiligen Landkreis eingerichtet. Das kann irgendeine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger sein. Sie sollen informieren, bei der Antragstellung Unterstützung leisten und den Antrag dem Reha-Träger zuleiten.
Zuständigkeits- und Genehmigungsverfahren
Ist bei einem Rehabilitationsträger ein Antrag auf Rehabilitation eingegangen, prüft er innerhalb von 2 Wochen ob er zuständig ist.
Kriterien der Antragsentscheidung
Die Verantwortlichkeit richtet sich nach verschiedenen Kriterien, u.a. nach der Dauer der Beitragszahlung in die Sozialkassen. Der Antragsteller hat das Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe. Die beruflichen Entscheidungen müssen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechen und sollten wohnortnahe Umsetzungsmöglichkeiten beinhalten. Im Gegenzug hat sich der Antragsteller zur Mitwirkungspflicht zu verpflichten. Ob er die Fähigkeiten und Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation mitbringt, wird durch verschiedene gutachterliche Verfahren unterstützt. Es besteht aber grundsätzlich ein Widerspruchsrecht seitens des Antragstellers.
Beanspruchbare Leistungen
Die Träger können im Rahmen ihres Bewilligungsverfahrens folgende Leistungen erbringen
Quelle: Wikipedia