Die Soziale Rehabilitation ist ein veralteter Begriff, der im Sozialgesetzbuch IX, durch Teilhabe in der Gemeinschaft ersetzt wurde. Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen haben neben den Leistungen zur medizinischen Rehablitation und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft.
In § 55 Abs. 2 SGB IX werden die Leistungen beschrieben. §§ 56 bis 58 SGB IX regeln die heilpädagogischen Leistungen, die Förderung der Verständigung und die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
Der Begriff Eingliederungshilfe taucht noch im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) mit den §§ 53 bis 60 auf. In § 58 SGB XII wird die Erstellung eines Gesamtplanes gefordert.
Ziele
Die Ermöglichung der Teilhabe erfolgt in erster Linie durch den Erwerb sozialer Kompetenz und setzt die Selbstaktivierungspotenziale des behinderten Menschen frei. Die Sicherung der Teilnahme wird durch stellvertretende und Unterstützende Hilfen geleistet, um die Grundbedürfnisse des behinderten Menschen zu befriedigen.