Hilfen für Menschen in seelischen Krisen in der Vorderpfalz
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Für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige im Rhein-Pfalz-Kreis, Landkreis Bad Dürkheim sowie den Städten Ludwigshafen, Frankenthal, Speyer und Neustadt an der Weinstraße.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach bundesdeutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

 Ersatz für rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings werden beide Erklärungen z.T. in einem Dokument zusammengefasst. Einige Vollmachten (z.B. Grundstücksveräußerung) bedürfen einer notariellen Beurkundung.

 Rechtliche Beratung

Notare erstellen rechtssichere individuelle Vollmachtsurkunden und beraten über die Tragweite und Risiken einer Vollmachtserteilung. Sie stimmen die Vorsorgeurkunden mit anderen wichtigen notariellen Verfügungen, insbesondere von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), ab.

Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuell zugeschnittenen Entwürfen für Vorsorgevollmachten gehört ferner zum Aufgabenbereich der Rechtsanwälte, die in der Praxis häufig mit der Beratung über Rechtsnachfolge und Verfügungen von Todes wegen verbunden wird. Da der Rechtsanwalt keine hoheitlichen Befugnisse wie ein Notar hat, kann er aber die Identität des Vollmachtgebers nicht amtlich feststellen; eine öffentliche Vollmachtsurkunde kann nur der Notar errichten.

Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB). Meist bieten diese umfangreiche Beratungen an, die aufgrund der berufsmäßig geführten Betreuungen der Vereinsbetreuer deutlich praxisorientiert sind. Dazu zählen insbesondere auch Beratungen zu Patientenverfügungen. Zuvor war die Beratung nur durch Notare möglich, was auch weiterhin möglich ist.

Es gibt auch fertige formularmäßig formulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss, etwa vom Bundesministerium der Justiz.

 Kontrollbetreuer

Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt (§ 1896 Abs. 3 BGB). Aber auch in die Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und Vermögensherausgabe.

In der Praxis bezieht sich die Bestellung meist auf folgende Gegenstände (Beispiele nicht abschließend):

  • ärztliche und pflegerische Maßnahmen
  • Bestimmung des Aufenthaltsorts (z.B. Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt)
  • Vermögensangelegenheiten (z.B. Haushaltsauflösung, Bankgeschäfte)
  • Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten
  • Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, z.B. Bettgitter, Stecktische, Fixierungen
  • Entscheidung über Unterbringung (z.B. geschlossene Psychiatrie)

 Rechtscharakter

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich gelten einige Vorschriften des Betreuungsrechts auch für den Vorsorgebevollmächtigten. So muss er z.B. eine Freiheitsentziehende Unterbringung und weitere Freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom Gericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Es kann sich daher empfehlen, selbst Kontrollmechanismen in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, zum Beispiel die Erteilung der Vollmacht in der Weise, dass immer nur zwei Bevollmächtigte von ihr Gebrauch machen können ("Vier-Augen-Prinzip").

Form

Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden.

Vollmachten sind grundsätzlich formfrei zulässig, können also mündlich erteilt werden.

Bei der Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129 BGB) berät der Notar über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht und nimmt eine amtliche Dokumentation der Identität des Vollmachtgebers vor. Ferner schützt er vor einer inhaltlich fehlerhaften, ungenauen und/oder unzweckmäßigen Abfassung der Vollmacht.

Notare sind zwar nicht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit verpflichtet, sollen aber nach § 11 Beurkundungsgesetz Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde vermerken. Das führt dazu, dass bei einer notariellen Vorsorgevollmacht in der Praxis öfters geglaubt wird, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig war. Hat das Betreuungsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Auch ein ärztliches Attest, in dem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird, kann in Zweifelsfällen die Glaubwürdigkeit der Vollmacht allenfalls leicht erhöhen, jedoch letztlich das Betreuungsgericht nicht dazu zwingen, von der Anordnung einer Betreuung abzusehen.

Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich. Bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten können später vom Notar weitere Ausfertigungen erteilt werden (d.h. Kopien des Originals, die das Original im Rechtsverkehr vertreten). Dies ist bei anderen Formen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht nicht möglich, denn wenn hier das Original verloren geht oder vernichtet wird und der Vollmachtgeber zwischenzeitlich seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, kann im Rechtsverkehr das Bestehen der Vorsorgevollmacht nicht mehr nachgewiesen werden (selbst eine beglaubigte Fotokopie des Originals genügen nicht).

Es gibt zwar eine Rechtsprechung, nach der Vorsorgevollmachten von Banken zumindest bei notarieller Beurkundung grundsätzlich akzeptiert werden müssen, praktisch gesehen bestehen Banken jedoch aus Haftungsgründen oftmals darauf, dass zuvor über ein bankeigenes Verfahren eine Kontovollmacht hinterlegt wurde.

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht mindestens schriftlich abgefasst sein (§ 126 BGB) und die betreffenden Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1904 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine Freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (§ 51) Abs. 3 ZPO.

Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 auch die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) öffentlich beglaubigen (§ 6 Betreuungsbehördengesetz). Die rechtliche Einordnung einer solchen Unterschriftsbeglaubigung war früher umstritten. Nunmehr hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) klargestellt, dass die Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" Beglaubigung ist (vgl. § 6 Abs. 2 BtBG in der Fassung ab 1. September 2009) und damit einer Beglaubigung durch den Notar gleichsteht. Die so beglaubigte Vollmacht kann deshalb auch bei Erklärungen zum Grundbuch (§ 29 Grundbuchordnung) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird (§ 80 Abs. 2 ZPO), verwandt werden.

Inhalt

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also beispielsweise nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der Freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. § 1904 Abs. 2 BGB, § 1906 Abs. 5 BGB, § 51 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO).

Die Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichtes des BGB bei gefährlicher Heilbehandlung und Freiheitsentziehung (§ 1904, § 1906 BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/Bevollmächtigten.

Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im Rollstuhl, Sedierung mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen. §§ 1904 und 1906 BGB sind zu beachten.

Bei dringender Gefahr im Verzug – beispielsweise bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des Oberschenkelhalsbruches eines Pflegeheimbewohners – kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Maßnahme länger dauern soll (mehr als zwei Tage) oder regelmäßig (z.B. immer nachts) erfolgen muss.

Erfahrungen der Praxis legen nahe, Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, notariell beglaubigen zu lassen, weil Vermietungsunternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden geben.

Banken erkennen auch notarielle Vorsorgevollmachten manchmal nicht problemlos an. Sie verlangen – rechtswidrig – die Erteilung einer Kontovollmacht auf bankeigenen Formularen inkl. einer Unterschriftenprüfung durch die Bank. Das vom Bundesjustizministerium entwickelte Vordruckmuster einer Kontovollmacht soll künftig allgemein akzeptiert werden.

Für Grundstücksgeschäfte, zahlreiche Transaktionen bei Unternehmen und Verbraucherkreditverträgen ist immer eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig.

Widerruf und Kündigung

Die Vorsorgevollmacht kann in der Bundesrepublik Deutschland jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden (§ 168, § 671 BGB). Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Vormundschaftsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht erklärt wird. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will. In Österreich ist die Kündigung einer Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ausdrücklich gestattet, allerdings ohne entsprechende Regelung, in welcher Form dies zu erfolgen hat.

Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Notwehr (§ 32 StGB). Die Bindung des Bevollmächtigten oder Betreuers an die Patientenverfügung ergibt sich seit 1. September 2009 aus dem Gesetz (§ 1901a BGB).

Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Der Vorgeschlagene wird dann vom Gericht zum Betreuer ernannt. Das heißt, das Betreuungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden, falls der Vorgeschlagene nicht zum Personenkreis der sogenannten befreiten Betreuer gehört, vgl. § 1908i Abs.2 S.2 BGB. Dieser befreite Personenkreis ist in der Regel nämlich nur dem Verfügenden oder dessen Erben rechnungspflichtig.

Eine Patientenverfügung enthält Weisungen an den Vorsorgebevollmächtigten bzw. Betreuer, wie bestimmte gesundheitliche Fragen entschieden werden sollen. Im Verhältnis zur Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung mit ihr teilweise deckungsgleich. Eine Vorsorgevollmacht kann die Patientenverfügung nicht ersetzen. Bundesnotarkammer und Bundesärztekammer haben empfohlen, eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, weil die gewählte Vertrauensperson als Bevollmächtigter im Fall der Fälle den Patientenwillen gegenüber dem Arzt artikulieren und gegebenenfalls durchsetzen kann.

Ein möglicher Nachteil der Betreuungsverfügung kann darin bestehen, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur Bezahlung des Betreuers. Ein Berufsbetreuer mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z.B. derzeit 44,– €/Std. im Rahmen einer seit dem 1. Juli 2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der ehrenamtliche Betreuer (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine Aufwandspauschale von derzeit 323,–€/Jahr (§ 1835a BGB).

Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z.B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z.T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält.

Eine andere Sache ist, wer den Betreuer bezahlt. Dies richtet sich nach den Maßstäben des Sozialhilferechtes (SGB XII) (vgl. §§ 1836ff. BGB). Ist der Verfügende mittellos, muss die Justizkasse den Betreuer bezahlen (§ 1836d BGB). Ist der Verfügende vermögend, muss er selbst den Betreuer bezahlen. Bei der Vorsorgevollmacht kommt demgegenüber eine Zahlung aus der Staatskasse nie in Betracht.

Auch die Vorsorgevollmacht sollte daher eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss sie aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB) und dann auch für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB) vereinbart wurde.

Vorteile

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichtes bei der Vermögensverwaltung wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Der Bevollmächtigte kann je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfang über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. So ist es dem durch Rechtsgeschäft Bevollmächtigten im Gegensatz zu einem rechtlichen Betreuer möglich, Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zukünftige Erben zu übertragen und so optimal Steuerfreibeträge innerhalb der Zehnjahresfrist bei Schenkungen/Erbe auszunutzen. Gegenüber dem Vollmachtgeber besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen des § 666 BGB und nach dem Ende der Tätigkeit eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung ist auch darin zu sehen, dass mit der Vollmachtserteilung das Grundrecht auf Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht wird. In einer Betreuungsverfügung wird lediglich dem Gericht mitgeteilt, wer als Betreuer gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung ist also nicht zwingend verbindlich.

Ein weiterer Vorteil kann die bessere gesellschaftliche Akzeptanz gegenüber einer Betreuung sein. Je nach Situation ist eine Vorsorgevollmacht auch aus Gründen des Selbstwertgefühls einer Betreuung vorzuziehen.

Auch ist der Vorteil der Vorsorge gegenüber der Betreuung ohne vorsorgliche Verfügung, dass sie individuell auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil ist darin zu sehen, dass sie jederzeit wieder zurückgezogen werden kann, solange man dazu noch selbst in der Lage ist (Geschäftsfähigkeit).

Nachteile

Die fehlende Kontrolle kann ein Nachteil der Vorsorgevollmacht sein, wenn beispielsweise der bevollmächtigte Familienangehörige aufgrund einer neuen Situation, wie einer neuen Partnerschaft, andere Interessen verfolgt, als für den Vollmachtgeber vorhersehbar war. Daher sollte ggf. ein Kontrollbevollmächtigter benannt werden. Auch gesetzlich bestellte Betreuer haben aufgrund mangelhafter Kontrolle durch die Gerichte oft Möglichkeiten, das Vermögen der Betreuten zu veruntreuen.

Auch hat die Vorsorgevollmacht weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr als ein vom Gericht bestellter Betreuer. Allerdings müssen Vorsorgevollmachten auch von Banken akzeptiert werden. Die frühere Praxis, dass Banken zusätzlich noch eigene Kontovollmachten verlangen, ist heute nicht mehr rechtmäßig. Eine Bank darf jedenfalls dann, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet worden ist, keine speziellen Bankvollmachten verlangen.

Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als Betreuer bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das Betreuungsgericht gesetzlich verpflichtet ist, bei der Betreuerauswahl den Ehegatten und die Verwandten ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Eine Vorsorgevollmacht schützt den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt nur dann, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.

Vorlage beim Betreuungsgericht

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Betreuungsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat (§ 1901c BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll (§ 1896 Abs. 2 BGB) und durch eine Betreuungsverfügung Wünsche zur Betreuerauswahl enthalten kann (§ 1897 Abs. 4 BGB).

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)

Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in das Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung mit Patientenverfügungen, eingetragen werden können, um den Betreuungsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Ende des Jahres 2011 waren dort bereits 1,5 Mio. Vorsorgeurkunden registriert. Das Register wird mehr als 20.000 mal monatlich von der betreuungsgerichtlichen Praxis abgefragt.

Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§§ 1896 ff. BGB) ist subsidiär, das bedeutet, ein Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.

Das Zentrale Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer in Eigenregie aufgebaut und war nur für die Eintragung von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten offen. Seit 1. März 2005 können infolge einer Rechtsänderung (Änderung der Bundesnotarordnung (§§ 78a ff. BNotO) und Schaffung einer Vorsorgeregister-Verordnung) auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten online registriert werden. Seit 1. September 2009 können auch Betreuungsverfügungen gemeldet werden. Die Registrierung ist einmalig gebührenpflichtig (durchschnittlich ca. 13,00 €). Auskunft aus dem Register erhält nur das Betreuungsgericht (und das Landgericht als Beschwerdegericht). Mit der Registrierung wird eine ZVR-CARD erteilt, mit der auf die Vorsorgeurkunde und die Vertrauenspersonen hingewiesen wird. Die Bundesnotarkammer bietet eine kostenlose Service-Hotline unter Telefon 0800-3550500 an (7:00 Uhr bis 17:00 Uhr, freitags bis 13:00 Uhr).

Auch eine Reihe privater Dienste und Verbände bieten die Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen/Betreuungsverfügungen gegen Entgelt an. Während das Zentrale Vorsorgeregister mit ziemlicher Sicherheit im Bedarfsfall vom Gericht abgefragt wird, ist dies bei privaten Anbietern unwahrscheinlich. Betreuungsbehörden, Ärzte und Krankenhäuser bekommen jedoch derzeit keine Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister, während private Register in der Regel die Abfragemöglichkeit für alle bieten. Es ist aber wiederum nicht sicher, dass solche Dokumente aufgefunden werden. Außerdem muss ein Arzt im Zweifel ohnehin das Betreuungsgericht einschalten.

Betreuungsverfügungen (keine Vorsorgevollmachten) können in einigen Bundesländern (zzt. Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bayern und Sachsen wurde die Hinterlegungsmöglichkeit abgeschafft und stattdessen die Registrierung der Urkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer empfohlen.

Quelle: Wikipedia

Vorsorgevollmacht

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